Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
1. Dana Friedrich erbringt sämtliche Dienstleistungen ausschließlich auf Basis dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese gelten mit Auftragsvergabe an DANA FRIEDRICH als vereinbart. Diese AGB gelten für alle Rechtsbeziehungen zwischen Dana Friedrich und dem Auftraggeber, selbst wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder dessen Kunden werden, selbst bei Kenntnis, nicht akzeptiert. Eines weiteren Widerspruchs gegen AGB des Auftraggebers oder dessen Kunden durch Dana Friedrich bedarf es nicht. Im Übrigen gelten nicht automatisch die AGB des Auftraggebers. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Auftraggeber oder Kunden des Auftraggebers von DANA FRIEDRICH werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn ihnen DANA FRIEDRICH nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.
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Grundsätzlich gilt: Erst mit der Bezahlung der Sprachaufnahme gehen die Verwertungsrechte auf den Auftraggeber über; jedoch ausschließlich im vereinbarten Rahmen und zum vereinbarten Zweck. Die Abgeltung der Sprachaufnahme begründet jedoch keinen Konkurrenzausschluss. Totale Exklusivität (z.B. keine andere Werbung des Sprechers für einen bestimmten Zeitraum) oder Produktexklusivität (z.B. keine andere Kaffeewerbung für einen bestimmten Zeitraum) kann jedoch gegen ein im Einzelfall auszuhandelndes Zusatzhonorar vereinbart werden.
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II. Angebot und Vertragsschluss
1. Angebote sind stets freibleibend, Vertragsschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden durch die schriftliche Bestätigung durch DANA FRIEDRICH bzw. Auftragserteilung durch den Auftraggeber verbindlich; dies gilt namentlich auch für die Vereinbarungen über Art und Umfang der auf den Auftraggeber oder Kunden zu übertragenden Verwertungsrechte.
2. Die zum Angebot gehörenden Gegenstände und Unterlagen, z.B. Manuskripte, Entwürfe und Demoaufnahmen, dürfen vom Auftraggeber nur als Beispiele für die von DANA FRIEDRICH angebotenen Dienstleistungen geprüft werden und sind DANA FRIEDRICH auf Verlangen sofort wieder auszuhändigen.
3. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung den Werbekunden, das Produkt, den Einsatzbereich und die Nutzungsdauer für die Produktion oder Dienstleistung anzugeben. Änderungen sind DANA FRIEDRICH unverzüglich mitzuteilen.
III. Auftragsbestätigung
Mit der Auftragsbestätigung, in der Regel per e-mail versendet oder auch mündlich
kommt ein Auftrag zustande. Auch eine Terminbestätigung gilt als Auftragsbestätigung.
Sie beinhaltet Terminvereinbarungen und / oder Honorarvereinbarungen.
IV. Ausfallhonorar bei Auftrags – Stornierung / Auftragsabsage durch den Auftraggeber
1. Bei Auftrags - Stornierung durch den Auftraggeber behält sich DANA FRIEDRICH folgende Ausfallhonorar-Berechnung vor:
· bis 6 Wochen vor dem vereinbarten Aufnahmetermin 0 %
· bis 4 Wochen vor dem vereinbarten Aufnahmetermin 30 %
· bis 2 Wochen vor dem vereinbarten Aufnahmetermin 60 %
· bis 1 Woche vor dem vereinbarten Aufnahmetermin 80 %
· weniger als 1 Woche vor dem vereinbarten Aufnahmetermin 97%
· werktags weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Aufnahmetermin 100 % des für diesen Auftrag vereinbarten Gesamthonorars.
Die bis zur Stornierung entstandenen Herstellungskosten für Unterlagen, Medien etc. zu 100 %.
V. Die jeweils vereinbarten Verwendungs- und Verwertungsrechte für die erbrachte Sprecherleistung werden erst mit vollständiger Bezahlung des in Rechnung gestellten Honorars erworben.
VI. Die von DANA FRIEDRICH gestellte Rechnung ist sofort abzugsfrei zur Zahlung fällig.
Bei Zahlungsverzug werden ab dem 15.Tag Verzugszinsen von 1% per Monat fällig.
VII. Auch die Terminvereinbarung mit dem Aufnahmestudio
bzw. mit DANA FRIEDRICH gilt als Auftrag des Auftraggebers.
VIII. Die Leistung gilt als erbracht und ist voll zu honorieren, wenn die vereinbarte Aufnahmezeit verstrichen ist oder die beauftragte Aufnahme am Aufnahmetermin im Studio abgenommen wurde.
Bei Werbespots ist das Recht auf Verwendung bzw. Verwertung der Sprecherleistung auf ein Jahr - gerechnet ab Aufnahmedatum - begrenzt.
Es wird ausschließlich für das in der Rechnung genannte Medium und Land erworben.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Zustimmung des Sprechers einzuholen, falls er die Absicht hat, die Sprecherleistung (in ihrer ursprünglichen oder in einer veränderten Form) in einem anderen Medium zu verwenden oder nach Ablauf der Frist wieder- oder weiter zu verwenden.
IX. Wird eine Sprecherleistung nach Ablauf der Gültigkeitsdauer in einer modifizierten Form (neu zusammengestellt)
in anderen als in der Rechnung genannten Medien oder Ländern weiter verwertet, ist DANA FRIEDRICH vom Auftraggeber unverzüglich aus Eigenem zu verständigen.
Es wird erneut ein Honorar in Rechnung gestellt, das vom Auftraggeber zu bezahlen ist. Dabei gilt jeweils der zum Zeitpunkt der Weiterverwertung gültige Tarif.
Bei Werbespots gelten die Verwendungs- und Verwertungsrechte für die erbrachte Sprecherleistung, wenn nicht anders vereinbart, grundsätzlich für sämtliche Sendeanstalten des jeweiligen Landes.
XI. Informationspflicht: Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Sprecher vor der ersten Ausstrahlung mitzuteilen, wann eine Sprachaufnahme, ein Layout und / oder ein Spot, sei es im Original oder in abgeänderter Form, mittels des ursprünglich vereinbarten oder eines anderen Mediums, innerhalb eines neuen Gebietes oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums gesendet wird. Sollte der Auftraggeber diese Informationen in begründeten Ausnahmefällen nicht rechtzeitig geben können, muß er sie dem Sprecher in jedem Fall spätestens binnen 10 Tagen nach der Erstausstrahlung nachreichen. Kommt der Auftraggeber dieser Informationspflicht nicht fristgemäß nach, so kann der Sprecher 10% Zinsen p.a. aus dem Rechnungsbetrag für die Zeitspanne verlangen, die zwischen dem Zeitpunkt, an dem die Information fällig war (spätestens 10 Werktage ab Ausstrahlung), und dem Tag, an dem der Sprecher von der Ausstrahlung erfährt, vergangen ist. Das Recht, im Falle des Zahlungsverzuges nach Rechnungsstellung, Verzugszinsen zu verlangen, bleibt davon unberührt.
Vertragsverletzung: Im Falle eines Verstoßes gegen die Informationspflicht oder bei Verwendung oder Verbreitung einer Sprachaufnahme, eines Layouts oder Spots entgegen der Vereinbarung, z.B. über den vereinbarten Zeitraum, Bereich oder das vereinbarte Medium hinaus, verpflichtet sich der Auftraggeber - unbeschadet der Verpflichtung zur Zahlung des entsprechenden Verwertungshonorars - für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Annahme des 10-fachen Verwertungshonorars an den Sprecher zu zahlen.
In gleichem Maße haftet der Auftraggeber für Verstöße, die von auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligten Dritten verursacht werden.
Für den Fall des Verstoßes des Auftraggebers gegen einen Vertragspunkt wird eine Konventionalstrafe in Höhe des zehnfachen Rechnungsbetrages vereinbart. Der Auftraggeber verpflichtet sich diesbezüglich sämtliche Mahn- und Inkassospesen, sowie durch anwaltliche Vertretung entstehende Kosten zu ersetzen.
Zahlbar und klagbar in Berlin.
XII. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1. Jeder DANA FRIEDRICH erteilte Auftrag ist ein Urheberwerkvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungs- und Verwertungsrechten an den von DANA FRIEDRICH erstellten Produktionen und Dienstleistungen gerichtet ist. Die Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von DANA FRIEDRICH erstellten Produktionen und Dienstleistungen, z.B. Funk-, Tonträger- und TV-Produktionen, Werbung und lnfotainment-Veranstaltungen sowie einzelner Dienstleistungen hierfür gehen ausschließlich im vereinbarten Umfang, für die vereinbarte Zeit und für den vereinbarten Zweck auf den Auftraggeber über.
2. Alle Entwürfe und fertigen Produktionen unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Dessen Bestimmungen gelten auch dann, wenn die nach § 2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keine Vergütungsminderung zur Folge und begründen auch kein Miturheberrecht.
3. Weder mit der Auftragserteilung noch mit der Bezahlung der bestellten Produktion oder Dienstleistung begründet sich eine Exklusivität oder ein Konkurrenzverbot zu Lasten DANA FRIEDRICH. Ausnahmen hiervon bedürfen einer ausdrücklichen und schriftlichen Individualvereinbarung. Ansonsten bleibt DANA FRIEDRICH berechtigt, nach Ablauf des zeitlich begrenzten Verwertungsrechts des Auftraggebers die von ihr erstellten Produktionen und Dienstleistungen anderweitig zu verwerten, soweit nicht Persönlichkeitsrechte oder Leistungsschutzrechte des Auftraggebers dieser Verwertung entgegenstehen.
4. Die von DANA FRIEDRICH eingeräumten Nutzungs- und Verwertungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst mit vollständiger Bezahlung der hierfür vereinbarten Vergütung über. DANA FRIEDRICH ist im übrigen berechtigt, dem Auftraggeber mit sofortiger Wirkung die weitere Nutzung und Verwertung einer von ihr erstellten Produktion oder -dienstleistung zu untersagen, wenn der Auftraggeber mit der Bezahlung, die er im Rahmen der mit DANA FRIEDRICH oder Unternehmen bestehenden Geschäftsverbindung schuldet, sich mehr als 20 Tage in Verzug befindet.
5. DANA FRIEDRICH ist berechtigt, alle Produktionen und Dienstleistungen oder Teile davon, die im Auftrag von Kunden entstanden sind, zum Zweck der Eigenwerbung unentgeltlich zeitlich und räumlich uneingeschränkt in allen Medien zu nutzen. DANA FRIEDRICH ist berechtigt, dazu den Namen des Auftraggebers oder des Sprechers zu nennen.
XIII. Umfang der Verwertungs- und Nutzungsrechte des Auftraggebers im einzelnen - Rechte und Pflichten des Auftraggebers bei der Verwertung
1. Industriefilme und -funk im Sinne der von DANA FRIEDRICH abgeschlossenen Verträge und dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Imagefilme, Produktprasentationen, Sales- Videos, Ladenfunk, Lehr- und Sachfilme, Schulungsvideos, technische Filme und alle ähnlichen Filme, die herkömmlicherweise nicht als Filme zur Funk-, TV- und Kinowerbung sowie als Werbespots in solchen Massenmedien eingesetzt werden. Industriefilme oder Sprachteile hieraus dürfen nicht zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck, nicht einem anderen als dem vertraglich definierten Zuschauerkreis vorgeführt und insbesondere nicht in einem Massenmedium veröffentlicht oder dort zu Werbezwecken eingesetzt werden. Abweichende Vereinbarungen sind nur als schriftliche Individualvereinbarung möglich; in einem solchen Fall gelten dann die nachstehenden Allgemeinen Geschaftsbedingungen für die Ausstrahlungs- und Verbreitungsrechte von Funk-, TV- und Kinowerbung, insbesondere Werbespots entsprechend.
2. Für Funk- TV- und Kinowerbung und Werbespots, die in vergleichbaren Massenmedien präsentiert werden können oder sollen, gelten nachstehende
Verwertungs- und Nutzungsregelungen:
a) Entwürfe (Layouts) dienen dem Auftraggeber als Grundlage für seine Entscheidung, ob er einen nach diesem Layout gestalteten Werbespot verwenden will. Werbespots (Spots) sind Funk-, TV- oder Kino-Reinaufnahmen, die unmittelbar oder nach Anpassung an das gewählte Massenmedium zur Ausstrahlung geeignet sind und hierfür durch DANA FRIEDRICH und dem Auftraggeber freigegeben werden; die Freigabe des Layouts und dessen Genehmigung als vertragsgerecht ist zu unterstellen, wenn es vom Auftraggeber tatsächlich ausgestrahlt worden ist.
b) Der Auftraggeber ist berechtigt, ihm durch DANA FRIEDRICH überlassene oder erstellte Layouts Sprachaufnahmen für Präsentationen und Markttests zu verwenden sowie die von ihm benötigten Motive aus dem Sprachmaterial herzustellen. Ohne Freigabe von DANA FRIEDRICH dürfen die Layouts jedoch weder ausgestrahlt noch sonst wie einer breiten Öffentlichkeit, gleich zu welchen Zwecken, zugänglich gemacht werden; dies gilt auch für die Verwendung von Teilen des Layouts.
c) Werbespots dürfen durch den Auftraggeber für die Dauer von 12 Monaten, berechnet ab Freigabe des Spots durch DANA FRIEDRICH zur Ausstrahlung gelangen, spätestens aber ab erstmaliger Ausstrahlung, mittels des vereinbarten Mediums innerhalb des vereinbarten Ausstrahlungsgebiets. Wird von Seiten des Auftraggebers kein Ausstrahlungsgebiet auf dem Auftrag angegeben, wird von lokalem bzw. regionalem Einsatz bzw. dem typischen Einsatzbereich des Auftraggebers ausgegangen. Der Auftraggeber hat dies spätestens anhand der Rechnung zu prüfen und im Falle eines Einsatzes in anderen als auf der Rechnung angegebenen Ausstrahlungsgebieten DANA FRIEDRICH unverzüglich darüber zu informieren. Zur Überprüfung ist die jeweils aktuelle Preisliste von DANA FRIEDRICH heranzuziehen.
Wird als Ausstrahlungsgebiet die Bundesrepublik Deutschland vereinbart, so erhält der Auftraggeber das Recht zur Ausstrahlung in der Bundesrepublik Deutschland; werden weitere Staaten in das vertragliche Ausstrahlungsgebiet einbezogen, so gilt die vorstehende Regelung zur Maßgeblichkeit des Sitzes des Senders entsprechend.
d) Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, ohne Freigabe durch DANA FRIEDRICH einen Spot oder von DANA FRIEDRICH erstellte Teile des Spots zur Herstellung eines anderen oder neuen Spots, oder in einem anderen Medium oder unter Inanspruchnahme neuer Medien wie dem Internet, sonstiger Multimediaanwendungen etc. zu verwenden; für die diesbezügliche Freigabe wird jeweils ein weiteres Verwertungshonorar fällig. Entsprechendes gilt, wenn Industriefilme und - funk im Sinne dieser Geschäftsbedingungen über ein anderes, ggf. auch neues Medium als vereinbart ausgestrahlt oder veröffentlicht wird.
3. Fernsehbeiträge, Fernseh- und Rundfunkmoderationen sowie die Moderation öffentlicher Veranstaltungen erstellt DANA FRIEDRICH auf der Grundlage individuell zu treffender Vereinbarungen mit dem Auftraggeber oder Veranstalter. Dasselbe gilt für die Mitwirkung bei der Produktion von Videos, CD-Roms und Multimediaanwendungen, die zum Kauf angeboten oder zu Werbezwecken eingesetzt werden. Soweit eine Individualvereinbarung fehlt oder keine Regelungen zum Ausstrahlungs- und Verbreitungsrecht des Auftraggebers enthält, gelten die für Werbespots vorstehend niedergelegten Bedingungen entsprechend. Der Auftraggeber verpflichtet sich im übrigen, keine Ton- und/oder Bildaufnahmen von Moderationen oder Veranstaltungen einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder in Medien auszustrahlen.
4. Dem Auftraggeber obliegt es, DANA FRIEDRICH vor der ersten Ausstrahlung darüber zu informieren, wann eine von DANA FRIEDRICH erstellte Werbeproduktion, sei es im ganzen oder in Teilen, sei es im Original oder in abgeänderter Form, gesendet wird. Diese lnformationspflicht gilt sowohl für die erste Ausstrahlung mittels des ursprünglich vereinbarten Mediums als auch bei der ersten Ausstrahlung mittels eines anderen Mediums einschließlich der neuen Medien; sie gilt ferner bei einer ersten Ausstrahlung innerhalb eines neuen Gebiets oder einer ersten Ausstrahlung über den vereinbarten Zeitraum hinaus. Ist eine Information vor der ersten Ausstrahlung nicht erfolgt, muss sie jedenfalls spätestens binnen zwölf Tagen nach der Erstausstrahlung nachgeholt werden.
5. Ist der Auftraggeber Kaufmann, verpflichtet er sich, an DANA FRIEDRICH für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss der Einwendung des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe in Höhe des zehnfachen ursprünglich vereinbarten Verwertungshonorars zu zahlen, wenn er - ohne vertragliche Vereinbarung oder ohne Zustimmung seitens DANA FRIEDRICH oder ohne rechtzeitige Information an DANA FRIEDRICH gemäß vorstehender Ziffer 4 – durch DANA FRIEDRICH erstellte Sprachwerke, Layouts oder Spots über den vertraglich vereinbarten Umfang hinaus verbreitet oder verwendet. Ebenso haftet der Auftraggeber für Verbreitungs- und Verwertungshandlungen Dritter, die auf seine Veranlassung an der Produktion beteiligt wurden.
XIV. Werbeproduktionen
1. DANA FRIEDRICH erstellt Werbeproduktionen auf Grundlage der Angaben des Auftraggebers. Vom Auftraggeber zur Produktion übermittelte Texte gelten als genehmigt. Von DANA FRIEDRICH nach den Angaben des Auftraggebers erstellte Texte bedürfen vor Produktionsbeginn der Freigabe mit einer rechtsverbindlichen Unterschrift des Auftraggebers. DANA FRIEDRICH haftet nicht für Fehler in Texten, die vom Auftraggeber übermittelt oder freigegeben wurden.
2. Der Kunde hat die von DANA FRIEDRICH erstellten Werbeproduktionen nach Zugang umgehend zu prüfen und den Erhalt, die Sendefähigkeit und die Freiheit von Fehlern schriftlich zu bestätigen. Reklamationen an von DANA FRIEDRICH erstellten Werbeproduktionen müssen umgehend nach Zugang der Produktionen geltend gemacht werden.
3. DANA FRIEDRICH liefert die Produktionen nach den Wünschen des Auftraggebers per eMail, Internet oder mittels einem anderen Zustelldienst. Die Kosten hierfür hat der Auftraggeber zu tragen. DANA FRIEDRICH haftet nicht bei Verlust oder Verspätung bei der Auslieferung, weder für direkt entstandene oder Folgeschäden oder -einbußen.
XV. Honorar
1. Für die Höhe der einzelnen Honorare gilt, soweit nicht eine gesonderte Honorarvereinbarung getroffen wurde, die jeweils aktuelle Preisliste von DANA FRIEDRICH, die jederzeit angefordert werden kann. Für den Fall, daß ein Produktionstermin vom Auftraggeber nicht eingehalten werden kann, so wird ein Ausfallhonorar in Höhe von 100% des individuellen Honorars (jedoch mindestens 250,- EUR) zur Zahlung an den Sprecher fällig; es sei denn, der Auftraggeber sagt die Produktion rechtzeitig, das heißt werktags mindestens 48 Stunden vor dem vereinbarten Termin ab.
Mündliche Absprachen sind nur maßgeblich, wenn sie durch DANA FRIEDRICH schriftlich bestätigt worden sind. Fehlt es an einer schriftlichen Vereinbarung oder Auftragsbestätigung zur Honorarhöhe oder kommen im Rahmen der Auftragsbearbeitung weitere Vertragsleistungen hinzu, so richtet sich das Honorar nach der bei Beginn der Auftragsbearbeitung maßgeblichen Preisliste von DANA FRIEDRICH, die jederzeit angefordert werden kann.
2. Entwurfs- und Layoutarbeiten sind grundsätzlich zu vergüten, auch wenn es nicht zur Ausstrahlung eines Spots kommt. Für den Fall der Ausstrahlung ist zusätzlich zum Layouthonorar ein Verwertungshonorar zu zahlen. Kommt der Auftraggeber seiner lnformationspflicht im Sinne des Absatzes IV. Ziffer 4 dieser Geschäftsbedingungen nicht nach, so ist das geschuldete Verwertungshonorar zusätzlich um einen Betrag von 10 % Zinsen per annum für den Zeitraum, der zwölf Tage nach der vergütungsbegründenden (ggf. erneuten) Erstausstrahlung beginnt und bis zur Rechnungsstellung durch DANA FRIEDRICH, maximal aber bis zum Eingang der nach Absatz IV Ziffer 4 geschuldeten Information läuft, zu erhöhen. Das Recht, Verzugszinsen im Falle des Zahlungsverzuges zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.
3. Kündigt ein Auftraggeber oder kann er einen zwischen den Parteien vereinbarten Produktionstermin nicht halten, ohne ihn rechtzeitig abzusagen, dann hat der Auftraggeber an DANA FRIEDRICH das vereinbarte Honorar abzüglich ersparter Aufwendungen DANA FRIEDRICH zu bezahlen; DANA FRIEDRICH kann dabei pauschal 100 % des vereinbarten Honorars verlangen, mindestens jedoch ein Ausfallhonorar von 250,- EUR .
Als rechtzeitig abgesagt gilt ein für werktags vereinbarter Produktionstermin, wenn er mindestens 48 Stunden vor Terminbeginn abgesagt wurde.
4. Kann DANA FRIEDRICH wegen Erkrankung einen verabredeten Produktionstermin nicht einhalten, so haftet DANA FRIEDRICH nicht für die dadurch anfallenden Kosten und Schäden; dasselbe gilt, wenn DANA FRIEDRICH aus sonstigen von ihr nicht zu vertretenden Gründen an der Wahrnehmung eines vereinbarten Produktionstermins verhindert ist.
5. Das vereinbarte Honorar versteht sich stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Zahlungen haben stets binnen 20 Tagen ab Rechnungsdatum so zu erfolgen, dass der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstag zur Verfügung steht.
6. Die Aufrechnung mit etwaigen von DANA FRIEDRICH bestrittenen Gegenansprüchen ist nicht statthaft, soweit die Gegenansprüche nicht rechtskräftig festgestellt sind. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts wegen nicht anerkannter oder nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen.
XVI. Haftung
1. DANA FRIEDRICH haftet nicht für den Inhalt der Produktionen. Insoweit wird DANA FRIEDRICH ausschließlich im Interesse des Auftraggebers tätig, ohne dass DANA FRIEDRICH eine Einflussnahme-Möglichkeit auf den Inhalt der Produktionen hat. DANA FRIEDRICH übernimmt daher keine Haftung für wettbewerbs-, urheber-, marken- und sonstige rechtliche Folgen einer Produktion, die aus vom Auftraggeber vorgegebenem Inhalt und Form herrühren, und zwar weder im Verhältnis zum Auftraggeber noch im Verhältnis zu Dritten. Dies gilt auch bei Produktionen, die DANA FRIEDRICH für den Auftraggeber über die eigene Dienstleistung hinaus abwickelt oder bei der Dana Friedrich Regie führt.
2. In jedem Fall ist die Haftung von DANA FRIEDRICH aus der Verletzung vertraglicher Nebenpflichten, Verschulden aus Vertragsschluss oder aus Rechtsgrundlagen des Deliktsrechts oder des Rechts des gewerblichen Rechtsschutzes ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch DANA FRIEDRICH.
XVII. Datenschutz / Elektronischer Geschäftsverkehr
1. DANA FRIEDRICH behandelt die Daten von Auftraggebern vertraulich und stellt diese Dritten nur insoweit zur Verfügung, wie es die Datenschutzgesetze erlauben oder der Auftraggeber hierin einwilligt. DANA FRIEDRICH weist darauf hin, dass sie die Daten ihrer Auftraggeber elektronisch verarbeitet.
XVIII. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort der wechselseitigen Vertragspflichten ist Berlin. Zahlungen haben die Auftraggeber in Abänderung des § 270 BGB am Sitz von DANA FRIEDRICH zu leisten. Wählen sie einen unbaren Zahlungsweg, so tragen die Auftraggeber das Risiko rechtzeitigen Zahlungseingangs.
2. Gerichtsstand für alle gerichtlichen Streitigkeiten ist der für Berlin zuständige Gerichtssitz, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
3. Für die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien einschließlich der hier niedergelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
4. Sollte eine Klausel der vorstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen oder eine sonstige Vertragsregelung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen der Parteien unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Regelungen oder Vereinbarungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, die unwirksame Regelung durch eine wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn der unwirksamen Regelung am nächsten kommt.
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Berlin, den 01.01.2018
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